Das Thema Arbeitsschutz ist in jedem Betrieb – egal in welcher Größenordnung – ein wichtiger Bestandteil. Dabei gibt es eine Vielzahl an Vorschriften und Regeln, die es einzuhalten gilt. Deshalb sollte die Arbeitsschutzorganisation optimal geplant sein, sodass eine größtmögliche Sicherheit für sämtliche Mitarbeiter:innen gewährleistet wird und die Gefahr von Arbeitsunfällen auf ein Minimum sinkt. Wir klären in diesem Blogbeitrag, was genau im Arbeitsschutzgesetz festgehalten ist und was Sie bei der Organisation des Arbeitsschutzes in Ihrem Unternehmen beachten und einhalten sollten.
Was ist Arbeitsschutz?
Maßnahmen und Methoden, die den Schutz der Beschäftigten vor arbeitsbedingten Sicherheits- und Gesundheitsgefährdungen gewährleisten. Ziel des Arbeitsschutzes ist es, die Sicherheit der Arbeitsplätze zu gewährleisten und die Gesundheit der Mitarbeiter:innen zu schützen.
Was ist die Arbeitsschutzorganisation?
Die Arbeitsschutzorganisation umfasst sämtliche Maßnahmen, die gemäß den Vorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz umgesetzt werden. Diese ist besonders in großen Unternehmen wichtig, da dort verschiedene Rollen vergeben werden müssen, damit der Arbeitsschutz nachhaltig in allen Abläufen und Abteilungen des Betriebs integriert werden kann. Dazu zählen ein:e Betriebsarzt/-ärztin, Sicherheitsfachkräfte, Brandschutzbeauftragte und je nach Betriebsgröße weitere Personen, deren Verantwortungen und Tätigkeiten durch die Arbeitsschutzorganisation koordiniert werden müssen. Ab einer Betriebsgröße von mehr als 20 Angestellten muss nach § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ein Arbeitsschutzausschuss (ASA) gegründet werden. Dieses Gremium führt beispielsweise die Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) durch. Jede:r Arbeitgeber:in trägt die Verantwortung für die Organisation des Arbeitsschutzes und dass diese ordnungsgemäß nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt wird.
Arbeitsschutzgesetz – Ihre Regeln und Pflichten als Arbeitgeber:in
Wie bereits in unserem Blogbeitrag zum Thema „Arbeitsunfälle vermeiden“ geschildert, passieren jährlich rund 850.000 Arbeitsunfälle in Deutschland. Mithilfe der Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes in jedem Betrieb – auch in Kleinunternehmen – sollte die Zahl der Arbeitsunfälle deutlich sinken. Natürlich können auch in gesicherten Umgebungen Unfälle passieren, jedoch sollte bei einer korrekten Arbeitsschutzorganisation zumindest die Gefahr eines Arbeitsunfalls minimiert werden.
Doch was genau besagt das Arbeitsschutzgesetz? Welche Pflichten und Regeln müssen Sie als Unternehmer:in beachten?
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist in fünf Abschnitte unterteilt:
- Allgemeine Vorschriften
- Pflichten des Arbeitgebers
- Pflichten und Rechte der Beschäftigten
- Verordnungsermächtigungen
- Gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie
- Schlussvorschriften
Allgemeine Vorschriften
In diesem Abschnitt werden Begriffsbestimmungen definiert – u.a. wer im Sinne des Gesetzes als Beschäftigter gilt. Dies sind:
- Arbeitnehmer:innen
- Auszubildende
- Arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen Personen, die in Heimarbeit beschäftigt sind
- Beamte/Beamtinnen
- Richter:innen
- Soldaten/Soldatinnen
- Behinderte in Werkstätten
Weiterhin wird erläutert, dass Sie sich als Arbeitgeber:in bezeichnen können, wenn Sie als natürliche oder juristische Person und rechtsfähige Personengesellschaft die oben genannten Personen beschäftigen.
Pflichten des Arbeitgebers
Als Arbeitgeber:in haben Sie laut Arbeitsschutzgesetz Grundpflichten, die Sie einhalten müssen:
- Erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzgesetzes treffen, die die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Mitarbeiter:innen betreffen. Diese müssen auf die Wirksamkeit geprüft und ggf. angepasst werden. Dabei soll die Verbesserung der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten im Vordergrund stehen
- Arbeitsschutzorganisation und erforderliche Mittel bereitstellen
- Die Kosten für die Umsetzung der Maßnahmen trägt der/die Arbeitgeber:in
Zudem müssen die Maßnahmen des Arbeitsschutzgesetzes folgende Grundsätze erfüllen:
- Die Arbeit muss so gestaltet werden, dass sie weder die physische noch psychische Gesundheit gefährden
- Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene müssen berücksichtigt werden
- Verknüpfung von Technik, Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen, sozialen Beziehungen und Umwelteinflüssen
- Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen berücksichtigen
- Anweisungen für Beschäftigte erteilen
- Geschlechtsspezifische Regelungen sind nur zulässig, wenn diese aus biologischen Gründen zwingend notwendig sind
In einem weiteren Unterpunkt werden die Arbeitsbedingungen beurteilt, denn am Arbeitsplatz kann durch unterschiedliche Gefährdungen die Sicherheit der Mitarbeiter:innen beeinträchtigt werden – z.B. physikalische, chemische, biologische Einwirkungen, Umgang mit Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen, Maschinen, unzureichende Qualifikation oder Unterweisung, Gestaltung und Einrichtung des Arbeitsplatzes und psychische Belastungen.
Zudem werden die Pflichten des Arbeitgebers im Bezug auf Dokumentation, Übertragung von Aufgaben, Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber:innen, Besondere Gefahren, Erste Hilfe, Arbeitsmedizinische Vorsorge, Unterweisung und Verantwortliche Personen erläutert. Denn neben dem/der Arbeitgeber:in gibt es eine Reihe weiterer Personen, die für die Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlich sind:
- Gesetzlicher Vertreter des/der Arbeitgeber:in
- Das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person
- Der/die vertretungsberechtigte Gesellschafter:in einer Personenhandelsgesellschaft
- Betriebsleitung
Pflichten und Rechte der Beschäftigten
Auch die Angestellten selbst sind verpflichtet, sich um Ihre Sicherheit und Gesundheit zu sorgen und sich an die Vorschriften des/der Arbeitgeber:in zu halten. Mängel oder Gefahren, die durch Beschäftigte festgestellt werden, müssen außerdem sofort an die/den Vorgesetzte:n gemeldet werden, sodass Maßnahmen für die Beseitigung oder Minderung der Gefährdung in die Wege geleitet werden können. Zudem sind Beschäftigte berechtigt eigene Vorschläge für die Umsetzung des Arbeitsschutzes im Unternehmen zu äußern.
Verordnungsermächtigungen
Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnungen einem Unternehmen vorschreiben, welche Maßnahmen zum Arbeitsschutz getroffen werden sollen. Diese Rechtsverordnungen können u.a. folgendes bestimmen:
- Zur Abwehr bestimmter Gefahren, müssen die Dauer, Lage oder Zahl der Beschäftigten geändert werden
- Verbot des Einsatzes bestimmter Arbeitsmittel oder -verfahren
- Fachliche Prüfung gefährlicher Betriebsanlagen
- Bereitstellung von Unterkünften für Beschäftigte, wenn dies aus gesundheitlichen und Sicherheitsgründen notwendig ist
- Arbeitsmedizinische Untersuchungen von Beschäftigten vor Ausführung bestimmter Tätigkeiten
- Bildung von Ausschüssen, die dafür zuständig sind, die Bundesregierung bei ihren Rechtsverordnungen zu beraten
Im Fall einer epidemischen Lage mit nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes darf die Bundesregierung auch ohne Zustimmung des Bundesrates spezielle Rechtsverordnungen erlassen.
Gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie
Mithilfe einer einheitlichen Arbeitsschutzstrategie soll die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz in ganz Deutschland gewährleistet werden. Diese umfasst gemeinsame Arbeitsschutzziele, Handlungsfelder, die Evaluierung dieser und die Festlegung eines bestimmten Vorgehens von Landesbehörden und Unfallversicherungsträgern, die für den Arbeitsschutz in Betrieben zuständig sind. Ergebnis davon ist ein Vorschriften- und Regelwerk, welches verständlich und überschaubar formuliert ist. Bei der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz wird jährlich die deutsche Arbeitsschutzstrategie besprochen und optimiert.
Schlussvorschriften
Im letzten Abschnitt des Arbeitsschutzgesetzes werden wichtige Informationen zu den zuständigen Behörden, Bußgeldvorschriften und Strafvorschriften erläutert. Denn wer sich nicht an das Arbeitsschutzgesetz hält, kann eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafen erhalten.
Ablauf der Arbeitsschutzorganisation im Betrieb
Jede Arbeitsschutzorganisation orientiert sich in erster Linie am Betrieb: Wie viele Mitarbeiter:innen sind beschäftigt und wie sind die betrieblichen Gegebenheiten? Entscheidend für die Ermittlung aller erforderlichen Maßnahmen ist die Gefährdungsbeurteilung. Bei dieser werden alle Abteilungen und Arbeitsbereiche auf Gefahrenquellen untersucht und entsprechende Sicherheitsmaßnahmen definiert. Neben arbeitsmittel-, arbeitsstätten- und tätigkeitsbezogenen Risiken werden bei der Gefährdungsbeurteilung außerdem psychische Belastungsfaktoren berücksichtigt. Die Arbeitsschutzmaßnahmen können daher von Arbeitsplatz zu Arbeitsplatz völlig unterschiedlich sein und können sich jederzeit durch bauliche Veränderungen, neue Geräte und Maschinen oder sonstige Gegebenheiten ändern. Daher muss regelmäßig überprüft werden, ob die Schutzmaßnahmen noch wirksam sind und ob diese auch von den Mitarbeitern durchgeführt werden. Eine umfangreiche Unterweisung der Mitarbeiter:innen ist zwingend erforderlich, damit die notwendige Sicherheit gewährleistet werden kann.
Bei der Organisation des Arbeitsschutzes in Ihrem Betrieb können Sie sich außerdem an der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) orientieren. Diese beinhaltet das praktische Selbstbewertungstool GDA-ORGA-Check. Mithilfe dieses Tools wird die GDA-Leitlinie „Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes“ in eine verständliche und einfach abzuarbeitende Version bereitgestellt. So können Sie wichtige Fragen wie „Wie wird der Arbeitsschutz in betrieblichen Planungs- und Beschaffungsprozessen berücksichtigt?“ oder „Ist die Einbindung von Fremdfirmen in die Arbeitsabläufe möglich?“ nacheinander über den GDA-ORGA-Check abarbeiten. Auch das Thema arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbmedVV) wird über das Tool abgedeckt.
Für eine optimal funktionierende Arbeitsschutzorganisation bietet sich die Einführung eines Arbeitsschutzmanagementsystems (AMS) an. Dieses unterstützt Sie bei der Verankerung von Sicherheit und Gesundheitsschutz in Ihren Führungsstrukturen und Abläufen. Auf dem Markt werden viele verschiedene AMS angeboten – welches davon zu Ihrem Unternehmen und Ihren Anforderungen passt, können Sie mithilfe des Nationalen Leitfadens für Arbeitsschutzmanagementsysteme ermitteln.
Behördliche Anforderungen an Arbeitsplätze
- Bewegungsfläche: Mindestens 1,5 m2 – Einzelplatz: 1 x 1 m, Gruppenplatz: 1,2 x 1 m
- Arbeitsraumhöhe:
- Bis 50 m2: 2,5 m
- 50 – 100 m2: 2,75 m
- 100 – 2.000 m2: 3 m
- Größer als 2.000 m2: 3,12 m
- Fluchtwege: 35 m – in explosionsgefährdeten Räumen max. 10 Meter
- Arbeitstemperatur: 26 °C
- Pausenraum: 1 m2 pro Mitarbeiter:in und max. 5 Minuten entfernt
Bei Betrieben mit weniger als 10 Angestellten und wenn dritte Personen keinen Zutritt zum Arbeitsbereich haben, ist kein Pausenraum notwendig! - Toilette:
- Weglänge zu den Toilettenräumen: max. 100 m – Empfehlung: max. 50 m
- Höhe der Trennwände und Türen: min. 1,9 m
- Temperatur während der Nutzung: min. 21 °C
- Helligkeit der Beleuchtung: min. 200 lux
- Bildschirm-Arbeitsplatz:
- Winkel zwischen der max. obersten Zeile des Bildschirms und der Tastatur: 35°
- Winkel zwischen Bildschirmmitte und max. Höhe der obersten Zeile auf dem Bildschirm: 60°
- Schreibtischmaße: min. 1,2 m2 – Maße Schreibtisch: 1,60 x 0,80 m; Maße Stellfläche: 0,85 x 1 m
Wie organisieren Sie den Arbeitsschutz in Ihrem Unternehmen? Erzählen Sie uns gerne, ob Sie bereits mit GDA-ORGA-Check gearbeitet haben und ob Sie ein Arbeitsschutzmanagementsystem nutzen. Wenn ja, welches? Und können Sie dieses weiterempfehlen?
Quellen:
https://de.statista.com/infografik/13916/behoerdliche-anforderungen-an-arbeitsplaetze/
https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/BJNR124610996.html
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