Die Gefährdungsbeurteilung ist die systematische, (verpflichtend) schriftliche Dokumentation von physischen und psychischen Gefährdungen, die für den oder die Beschäftigte:n am Arbeitsplatz auftreten (können). Dabei geht es darum, sowohl das Ausmaß der Gefährdungen und die Dringlichkeit ihrer Bekämpfung einzuschätzen als auch die geplanten Gegenmaßnahmen sowie die verantwortliche Person und das Zeitfenster für ihre Umsetzung festzulegen. Nachdem Sie die Maßnahmen der Gefährdungsbeurteilung durchgeführt haben, sollten auch deren Ergebnisse in diesem Dokument schriftlich festgehalten werden. In diesem Artikel beantworten wir wichtige grundlegende Fragen zur Gefährdungsbeurteilung im Betrieb.

Wo ist die Gefährdungsbeurteilung gesetzlich verankert?

Der fünfte Paragraf des „Gesetz[es] über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit“ (§ 5 ArbSchG) befasst sich mit der Beurteilung der Arbeitsbedingungen. Er legt fest, dass der Arbeitgebende dafür verantwortlich ist, die Gefährdungen zu beurteilen, denen seine Mitarbeitenden an ihrem jeweiligen Arbeitsplatz ausgesetzt sind, und Arbeitsschutzmaßnahmen dafür zu definieren. Dabei geht es darum, die Gefahren bei der „Art der Tätigkeit“ zu ermitteln, weshalb eine Gefährdungsbeurteilung für gleiche Arbeitsbedingungen ausreicht.

Konkretere Richtlinien zur Gefährdungsbeurteilung legen § 3 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sowie die Verordnung über Sicherheit und Abschnitt 2 der Verordnung zum Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln fest. Wird am Arbeitsplatz mit Gefahrstoffen oder Ähnlichem gearbeitet, sind natürlich die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben wie die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) mit einzubeziehen.

Warum ist es wichtig, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen?

Da der Arbeitgebende nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) die Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit seiner Mitarbeitenden trägt, ist es in seinem Interesse, die Gefährdungsbeurteilung für jeden Arbeitsplatz bereitzustellen. Schließlich zeigt sie auf, welche Gefahren (-risiken) bestehen und bildet die Grundlage für sinnvolle Schutzmaßnahmen dagegen. Außerdem kann er mit geeigneten Maßnahmen Verletzungen, Unfälle und damit auch längere, krankheitsbedingte Ausfälle reduzieren oder ganz vermeiden. Schließlich fördert es die Arbeitsmotivation und die Leistungsfähigkeit der Belegschaft, wenn sie wissen, dass ihre Gesundheit und Sicherheit ihrem Arbeitgebenden wichtig ist.

Ein Arbeiter in schwarzer Arbeitskleidung faehrt Gabelstapler neben einem hohen Stapel Holzpaletten im Freien

Welche Faktoren sind für eine psychische Gefährdungsbeurteilung relevant?

Es sind nicht nur physische Faktoren wie die Einrichtung des Arbeitsplatzes, die Arbeitsmittel und die verarbeiteten Materialien, möglicherweise Gefahrstoffe, welche die Gesundheit der Mitarbeiterschaft beeinflussen. Auch psychische Faktoren spielen eine wichtige Rolle für die langfristige mentale Gesundheit und Leistungsfähigkeit Ihrer Mitarbeitenden! Nach der BGW (Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege) sind folgende Faktoren für die psychische Gefährdungsbeurteilung relevant:

    1. Aufgaben und Inhalte am Arbeitsplatz (emotionale Belastung, Qualifikationen, Spielraum etc.)
    2. Organisation und Verteilung der Arbeit (Intensität der Arbeit, Unterbrechungen, Verteilung der Zuständigkeiten, Kommunikation auf der Arbeit etc.)
    3. Arbeitszeiten (Schichtarbeit?, Planbarkeit von Pausen, Erholungszeiten etc.)
    4. Soziale Beziehungen am Arbeitsplatz (Qualität der Zusammenarbeit mit Vorgesetzten und Kolleg:innen)
    5. Arbeitsmittel (PSA, ausreichend geeignete Arbeitsmittel vorhanden?, Arbeitsmittel mit Mängeln?)
    6. Arbeitsumgebung (Ergonomie, biologische, chemische, physikalische Bedingungen)

Da die psychischen Belastungen weder objektiv gemessen noch anhand von Grenzwerten kategorisiert werden können, sollten die Mitarbeitenden selbst zu ihrer Arbeitssituation ernsthaft befragt werden. Dabei geht es jedoch darum, die Belastungen festzustellen, die grundsätzlich von der konkreten Tätigkeit ausgehen, – nicht darum, die individuelle Situation des Mitarbeitenden zu examinieren. Wichtig ist, nach der psychischen Gefährdungsbeurteilung geeignete Maßnahmen mit hoher Wirksamkeit festzulegen und diese zeitnah tatsächlich umzusetzen, da mit der offiziellen Erhebung der Arbeitssituation auch Erwartungen bei der Belegschaft geweckt werden.

Wer ist verantwortlich für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung?

Der Arbeitgebende ist dafür verantwortlich, dass für jede Art von Tätigkeit (fasst Arbeitsplätze mit gleichartigen Arbeitsbedingungen zusammen) eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wird – bevor (!) die Arbeit dort beginnt. Das gilt auch für (neu gekaufte) Arbeitsmittel, die vor ihrer Benutzung überprüft werden müssen. Er hat die Pflicht, sich ausreichend über die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung zu informieren und auch Gebrauchs- und Betriebsanleitungen sowie die Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge mit einzubeziehen (§3, (3) + (4), BetrSichV). Außerdem überwacht er, dass Arbeitsmittel regelmäßig erneut auf ihre Sicherheit überprüft werden (§3, (6), BetrSichV).

Gefährdungsbeurteilung – wer darf sie tatsächlich durchführen?

Die Gefährdungsbeurteilung für die konkreten Arbeitsplätze in einem Unternehmen darf nur von einer fachkundigen Person durchgeführt werden. Entweder der Arbeitgebende hat das Fachwissen, die Gefährdungsbeurteilung selbst durchzuführen, oder er ernennt eine fachkundige Person dafür. Diese Person muss (nach §2, Abs. 5 der BetrSichV) eine Berufsausbildung oder Berufserfahrung in diesem Bereich vorweisen können. Sie hat die Pflicht, sich in Form von Schulungen auf dem neuesten Wissensstand zu halten und die Lage im Unternehmen zu kennen.

Es empfiehlt sich, bei dieser Sicherheitsüberprüfung die Fachkraft für Arbeitssicherheit, den Betriebsarzt beziehungsweise die Betriebsärztin, den oder die Sicherheitsbeauftragte:n sowie Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses (soweit vorhanden) mit einzubeziehen und sich von ihnen beraten zu lassen. Sie selbst dürfen die Gefährdungsbeurteilung allerdings nicht umsetzen. Die letztgültige rechtliche Verantwortung für die Gefährdungsbeurteilung trägt der Arbeitgebende – auch bei der Delegierung an eine andere Person.

Eine Frau in schwarzer Arbeitskleidung bedient eine Hebevorrichtung waehrend ein danebenstehender Mann in roter Arbeitskleidung ein Werkzeug haelt

Wie oft sollte eine Gefährdungsbeurteilung wiederholt werden?

Die Gefährdungsbeurteilung muss immer auf dem aktuellen Stand sein und daher in regelmäßigen Abständen, nach Empfehlung mindestens einmal im Jahr, überprüft und an die aktuelle Situation am Arbeitsplatz angepasst werden.

Außerhalb des festgelegten Rhythmus muss die Gefährdungsbeurteilung laut Definition der Betriebssicherheitsverordnung (§3, (7)) aktualisiert werden, wenn

    1. sich die Arbeitsbedingungen mit Auswirkungen auf die Sicherheit ändern
    2. sich die Arbeitsmittel ändern
    3. die Unfallanalyse oder die arbeitsmedizinische Forschung neue Erkenntnisse bereitstellt
    4. die Prüfung der Effektivität der bisherigen Schutzmaßnahmen gezeigt hat, dass die bisherigen Schutzmaßnahmen nicht wirkungsvoll oder nicht ausreichend waren.

Was ist bei einer Gefährdungsbeurteilung für den Fall einer Schwangerschaft zu beachten?

Für jeden Arbeitsplatz muss laut Vorschrift eine Gefährdungsbeurteilung vorliegen, welche die Gefährdungen für eine Frau in der Schwangerschaft und deren Baby ermittelt. Da Schwangere und Ihre ungeborenen Babys besonderen Schutz brauchen, sind die Anforderungen an die Sicherheit in ihrem Arbeitsbereich entsprechend hoch (Mutterschutz). Im Ernstfall kann das bedeuten, dass die schwangere Frau eine andere Tätigkeit übernimmt.

Was sind die praktischen Folgen einer Gefährdungsbeurteilung?

Infolge der Gefährdungsbeurteilung werden geeignete, wirkungsvolle Schutzmaßnahmen für den konkreten Arbeitsplatz festgelegt, zum Beispiel

  • veränderte Arbeitsabläufe und Prozesse
  • Unterweisung der Mitarbeitenden für den Umgang mit Gefahrstoffen
  • Sicherheitsvorkehrungen für den Umgang mit Arbeitsmitteln
  • Kauf von geeigneter Persönlicher Schutzausrüstung (PSA)
  • Beschäftigungsbeschränkungen
  • Umverteilung von Aufgaben
  • etc.

Wie kann ich den Überblick über die PSA in meinem Unternehmen behalten?

Der PSA-Manager ist eine neue, innovative Tool-Lösung aus dem Partnerverbund des EHS-Software-Anbieters secova und uvex, die Ihren PSA-Bedarf auf Basis einer digitalen Gefährdungsbeurteilung ermitteln und konkrete Produktvorschläge daraus ableiten kann.

Außerdem bietet der PSA-Manager von uvex weitere hilfreiche Funktionen, mit denen Sie den Überblick über die PSA in Ihrem Unternehmen behalten können:

  1. Sie können arbeitsplatz- und mitarbeiterübergreifend sehen, in welchem Bereich PSA noch an Ihre Mitarbeiter:innen ausgehändigt werden muss.
  2. Das Tool zeigt an, in welchem Bereich PSA ausgetauscht werden sollte.
  3. Sie können im System dokumentieren, dass Sie Ihre Mitarbeiter:innen über den korrekten Gebrauch der PSA informiert und ihnen diese übergeben haben. Diese Informationen, die im Zuge der Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers (gemäß § 12 ArbSchG) wichtig sind, können Sie jederzeit im System abrufen.

Haben Sie Fragen zum PSA-Manager oder Herausforderungen damit, können Sie sich über den PSA-Experten-Check gerne mit unseren Mitarbeiter:innen für eine persönliche Beratung in Verbindung setzen. Die Funktionen des PSA-Managers werden stetig weiterentwickelt und ausgebaut.

Weitere Informationen zum PSA-Manager finden Sie auf der Website von secova.

Hochwertige PSA von uvex

Wir von uvex sind Spezialist:innen in der Entwicklung und Produktion von hochwertiger PSA, welche die gesetzlichen Normen erfüllt und Ihren Mitarbeitenden Sicherheit und Gesundheitsschutz bietet. Wir statten Sie mit unseren Schutzhelmen und unserem Gehörschutz über Schutzbekleidung und Workwear bis hin zu Sicherheitsschuhen von Kopf bis Fuß aus und stehen Ihnen für Rückfragen zum Arbeitsschutz sowie zu unseren Produkten gerne zur Verfügung. Wenden Sie sich einfach über unser Kontaktformular, telefonisch (+49 800 66 44 893) oder per Mail (safety@uvex.de) an uns.

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