Atemschutz Normen

Normen und Richtlinien

Selbstverständlich erfüllen unsere Produkte auf Basis der Verordnung (EU) 2016/425 über persönliche Schutzausrüstung (PSA) alle notwendigen Normen und Standards – und mehr noch: Wir verlangen ihnen immer noch ein bisschen mehr ab. Für das Extra an Sicherheit, das unsere Kunden – zu Recht – von uns erwarten.

Für partikelfiltrierende Halbmasken sind in Deutschland im Wesentlichen die folgenden Normen/ Vorschriften zu beachten:

  • Arbeitsmedizinische Untersuchung G26
  • DIN EN 149:2001 + A1 2009: Atemschutzgeräte – filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikeln
  • BGR 190 Benutzung von Atemschutzgeräten
  • TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte

DIN EN 149 – Atemschutzgeräte, filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikeln

Atemschutzmasken und filtrierende Halbmasken, die der Norm DIN EN 149 entsprechen, schützen den Träger vor partikelförmigen Schadstoffen wie beispielsweise Aluminiumstaub und -rauch, Glasfaser, Holzstaub und weiteren Schadstoffpartikeln. Je nach Art und Konzentration des Schadstoffes muss eine von drei Schutzklassen für die Atemschutzmasken vorliegen.

Einteilung filtrierender Halbmasken zum Schutz gegen Partikel

Partikelfiltrierende Halbmasken und Masken mit Wechselfiltern sind nach DIN EN 149:2001 und A1:2009 in verschiedene Atemschutzklassen eingeteilt, die je nach Belastung für verschiedene Einsatzbereiche im Betrieb geeignet sind:

Schutzstufen filtrierender Halbmasken zum Schutz gegen Partikel
Schutzstufe Einschränkungen
FFP1 nicht gegen Partikel krebserzeugender und radioaktiver Stoffe sowie luftgetragene biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2 und 3 und Enzyme, Filterleistung von mindestens 80%
FFP2 nicht gegen Partikel radioaktiver Stoffe und luftgetragene biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 und Enzyme, Filterleistung von mindestens 94%
FFP3 Filterleistung von mindestens 99%

 

Mehr zum Thema Atemschutzklassen erfahren Sie auf der FFP-Themenseite.

DIN EN 149 regelt in seiner Neufassung außerdem, ob filtrierende Halbmasken nur für eine Arbeitsschicht oder darüber hinaus auch für mehrere Schichten wiederverwendet werden können. Bezüglich dessen sind Anforderungen an Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen in der Norm protokolliert. Die Möglichkeit der Wiederverwendung hängt von verschiedenen Faktoren des Arbeitsumfeldes ab:

  • Schadstoffkonzentration
  • Atmungsintensität
  • Hitze
  • Feuchtigkeit
  • Hygienefaktoren

Laut der Norm gelten für die Wiederverwendung von filtrierenden Halbmasken folgende Kennzeichnungen:

  • R = Filtrierende Halbmaske ist wiederverwendbar.
  • NR = Filtrierende Halbmaske ist maximal für eine Schicht verwendbar.

Zusätzlich gibt es an die verschiedenen Schutzklassen auch unterschiedliche Anforderungen bezüglich des Dichtsitzes der Masken (Leckage) und weitere Zusatzanforderungen, wie beispielsweise die maximal erlaubten Ein- und Ausatemwiderstände.

Die Norm regelt dabei immer die Mindestanforderungen – alle uvex Produkte übertreffen diese Mindestanforderungen deutlich und sorgen damit für höchstmöglichen Tragekomfort und Sicherheit.

Arbeitsmedizinische Untersuchung G26

Die Bestimmungen zur G26 Untersuchung unterteilen Atemschutzgeräte in drei Gruppen, je nach Gewicht und Atemwiderständen der Geräte:

  • Gruppe 1: Gerätegewicht bis 3 kg und Atemwiderstand bis 5 mbar
  • Gruppe 2: Gerätegewicht bis 5 kg und Atemwiderstand über 5 mbar
  • Gruppe 3: Gerätegewicht über 5 kg und Atemwiderstand über 5 mbar

Alle partikelfiltrierenden Masken von uvex fallen in die Gruppe 1 der Geräte, da sie weniger als 3kg wiegen und der Ein- und Ausatemwiderstand deutlich unter 5mbar liegen. 

Für die Gruppe 1 ist eine arbeitsmedizinische Untersuchung durch den Arbeitgeber anzubieten, für die Gruppen 2 und 3 ist diese verpflichtend durchzuführen.

Nähere Informationen erhalten Sie bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).

BGR 190 Benutzung von Atemschutzgeräten

Die BGR 190 erläutert die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) hinsichtlich der Benutzung von Atemschutz. In dieser Regel sind die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes und der PSA-Benutzungsverordnung berücksichtigt.

Die Regel wurde in Zusammenarbeit mit dem Arbeitskreis „Anwendung“ des Arbeitsausschusses „Atemgeräte für Arbeit und Rettung“ im DIN-Normenausschuss Feinmechanik und Optik erarbeitet. Dabei wurden die DIN- und EN-Normen über Atemschutz sowie die DIN EN 529 „Anleitung zur Auswahl und Anwendung von Atemschutzgeräten“ berücksichtigt.

Sie ist frei verfügbar unter: http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/r-190.pdf

Aus: https://www.vbg.de/apl/zh/bgr190/vor.html

TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst.

Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

Aus: http://www.baua.de/cae/servlet/contentblob/666762/publicationFile/55588/TRGS-900.pdf

Die TRGS 900 sind frei verfügbar unter: www.baua.de/cae/servlet/contentblob/666762/publicationFile/55588/TRGS-900.pdf

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